Corona-Update 04.November: Inzidenz in GAP fast bei 300

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04.11.2021

Deutschlandweit kommt es im Moment regelmäßig zu Corona-Ausbruchsgeschehen in Alten- und Pflegeheimen. Jetzt ist auch eine Einrichtung im Oberland betroffen. In einem Seniorenheim in Landsberg wurden zuletzt 11 Bewohner und 3 Mitarbeiter positiv getestet. Das hat das Landratsamt mitgeteilt. Bei zwei Bewohnern kam es demnach zu einem schweren Verlauf, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden mussten. In der Einrichtung wurden auch sofort Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie zum Beispiel tägliche Tests, sowie ein Besuchsverbot. Außerdem sollen noch mehrere Reihentestungen erfolgen.

Inzidenzen im Oberland vom 4. November:
WM-SOG: 221,1
GAP: 299,1
STA: 177,1
TÖL-WOR: 136,5
LL: 147,9

Die Bayerische Regierung hat gestern neue Corona-Regelungen beschlossen – eine davon ist die sogenannte „regionale Hotspotregelung“. Diese greift, unabhängig von der bayernweiten Krankenhausampel, sobald ein Landkreis eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 300 überschreitet und mindestens 80 Prozent der Intensivbetten belegt sind. Und das könnte schon bald den Landkreis Garmisch-Partenkirchen betreffen. Denn laut dem RKI liegt hier der Inzidenzwert heute bei 299,1. Gleichzeitig sind hier knapp 88 Prozent der Intensivbetten belegt. Das geht aus dem DIVI Intensivregister hervor. Sollten beide Bedingungen der „regionalen Hotspotregelung“ erfüllt werden, gelten im Landkreis dann die Regelungen der Ampelstufe rot.

 

Regelungen bei Stufe Gelb:

Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

- Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).


- Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).


- Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.


- Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

 

Regelungen bei Stufe Rot:
Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

- Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

- Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

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Corona GarmischPartenkirchen
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