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der Radio Oberland Programmanbieter GmbH & Co. Vermarktungs KG

 

Vertretungsberechtigte Gesellschafter:

Raphaela Habermann
Obermarkt 15
D-82418 Murnau

 

Registergericht: Amtsgericht München, HRA 63472

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Sendeaufträge im Bereich der Rundfunkwerbung, die RO erteilt werden und die auf den jeweils aktuellen, einheitlichen Grundsätzen zur Gestaltung und Ausführung von Rundfunkwerbeaufträgen basieren. Ein Sendeauftrag wird grundsätzlich zwischen dem Werbekunden und RO abgeschlossen. RO schließt alle seine Niederlassungen, Mitarbeiter und Beauftragten mit in diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ein.

 

2. Jeder eingehende Auftrag gilt als Festauftrag. Die Sendezeiten werden innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Zeitrahmens durch RO festgelegt. Sie werden grundsätzlich wechselnd über den Tag verteilt. Sind im Auftragsformular Sendezeiten innerhalb der so genannten „Prime-Time“ (06:00- 09:00 Uhr, 12:00- 14:00 Uhr und 16:00- 19:00 Uhr) festgeschrieben, so gelten diese Zeiten als Wunsch des Kunden, der nach Möglichkeit berücksichtigt wird. Die von RO vorgesehenen Sendezeiten werden dann dem Kunden mitgeteilt.

 

3. RO behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich RO vor, Werbedurchsagen wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhaltes oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Ansprüche des Kunden können sich hieraus nur im Hinblick auf Rückzahlung bereits bezahlter Einschaltungen ergeben, soweit diese noch nicht gesendet sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Ausfall einer Werbesendung etwa durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Kriegszustände o.ä.), Streik oder andere Vorkommnisse, für die RO keine Verantwortlichkeit trifft, wird die Sendung zu einem anderen Zeitpunkt ausgestrahlt. Bei Unmöglichkeit hat der Auftraggeber keine über die Rückzahlung der noch nicht gesendeten Werbung hinausgehende Ansprüche.

 

4. Kosten für Sonderwünsche in der Gestaltung oder für Änderungen von bereits bestehenden Durchsagen oder Werbeausstrahlungen trägt der Auftraggeber. Musik, Gesang, etwaige Geräuschkulissen usw. werden, soweit sie Bestandteil der Werbedurchsage sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet. Die im Zusammenhang mit Werbeschaltungen des Kunden evtl. anfallende "GEMA"- bzw. "GLV"-Gebühren oder anderer kommerzieller Rechteverwerter werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Verbundwerbungen bedürfen der Genehmigung durch RO. Sie können auch ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Genehmigte Verbundwerbungen unterliegen grundsätzlich Sondervereinbarungen. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt werden.

 

6. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltungen und stellt RO bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere in urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, frei. Bei von RO für den Kunden produzierten Werbeeinschaltungen verbleibt des Urheber- und Senderecht bei RO.

 

7. Bei Vorliegen von Mängeln, die RO zu vertreten hat und den Zweck der Werbedurchsage nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird RO die Ausstrahlung wiederholen. Darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

 

8. Bei telefonisch, via Telefax oder per E-Mail übermittelten Aufträgen oder Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

 

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tonträger rechtzeitig vor Annahmeschluss (mindestens 7 Tage vor dem ersten Sendetermin), RO zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach oder haben die Tonträger nicht die notwendige Qualität, so berührt das nicht die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

 

10. Zahlungsbedingungen: Es gelten die Preise, wie in den aktuellen Mediadaten zugrunde gelegt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher MwSt. Bei Zahlungsverzug wird die weitere Durchführung des Auftrages zurückgestellt, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber wird dadurch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Gesamtauftrages entbunden und haftet weiter für jeden Schaden. Liefert der Auftraggeber den benötigten Werbespot nicht oder nicht rechtzeitig, oder genehmigt er einen von RO produzierten Werbespot nicht, ist er trotzdem zur Zahlung der bestellten Werbung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an RO zu bezahlen, es sei denn, dass RO einen höheren Zinssatz nachweisen kann.

 

11. RO haftet grundsätzlich nur, soweit diese Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Im Übrigen gilt für die Haftung von RO bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mängeln- und Folgeschäden und aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Dritte, denen sich die Agentur zur Erfüllung der Leistungen bedient. Im kaufmännischen Verkehr haftet RO stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

 

12. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HBG ist, im  Rahmen seines Gewerbebetriebes gehandelt hat oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz von RO, Garmisch-Partenkirchen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 10/2023