
Räum- und Streupflicht
Was für Eigentümer und Mieter gilt
Quelle: ro/Marion Jetter
Der Winter hält Einzug im Oberland. Was Wintersportler freut, bringt aber auch einige Pflichten mit sich, wie das regelmäßige Schneeräumen auf dem Gehweg. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengefasst:
Wann muss geräumt werden?
Eines vorweg: Auf öffentlichen Gehwegen und Straßen ist die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt für das Räumen und Streuen verantwortlich. Die an das Grundstück anliegenden Wege sowie Einfahrt und Eingangsbereich zum Haus müssen jedoch von den Hauseigentümern bzw. Mietern (steht im Mietvertrag) regelmäßig von Schnee und Eis befreit werden. Diese sogenannte Räum- und Streupflicht besteht werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr - und zwar so häufig, wie es erforderlich ist, um die Sicherheit von Fußgängern zu gewährleiten. Als Faustregel gilt: auf Ihrer geräumten Fläche sollten idealerweise zwei Fußgänger (mit Kinderwagen) bequem aneinander vorbeigehen können.
Pflicht besteht auch während der Abwesenheit
Wer tagsüber im Büro oder unterwegs ist, muss sich um eine Vertretung kümmern. Also am besten Nachbarn fragen oder gleich einen professionellen Winterdienst (z.B. www.maschinenring-oberland.de/winterdienst.html) organisieren. Gleiches gilt, wenn Sie im Urlaub oder krank sind.
Experten warnen: Vernachlässigen diese Pflicht nicht. Verletzt sich jemand auf einem schlecht geräumten Gehweg, kann dieser Ihnen gegenüber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ob Ihre private Haftpflicht dafür aufkommt, hängt vom Einzelfall ab. Zudem droht Ihnen eventuell ein Bußgeld bzw. eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Wohin mit all dem Schnee?
Den Schnee einfach auf die Straße oder zum Nachbarn zu schippen ist nicht unbedingt die beste Lösung. Suchen Sie einen geeigneten Platz (z.B. nahegelegene Wiese oder im Hof) um den Schnee anzuhäufen. Ist auf dem Gehweg selbst noch Platz, sind kleinere Schneehäufen erlaubt, aber nur auf dem der Fahr¬bahn zugewandten Rand der Gehwege.
Neben Fußgänger¬über¬wegen, Straßenkreuzungen und Straßen¬einmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sicht¬behin¬derungen für den Auto¬verkehr ausschließt. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Parkplätze oder Einfahrten.
Streuen – aber womit
Die letzten Tage haben gezeigt: gefrierender Regen kann die Straßen blitzschnell in eine gefährliche Eisbahn verwandeln. Abhilfe schafft das sofortige (!) Streuen von Splitt oder Sand. Streusalz sollten Sie möglichst nicht verwenden, weil es Pflanzen, Bäumen und Tieren schadet. Wichtig: Die Streu¬pflicht gilt auch an Sonn- und Feier¬tagen, beginnt dann allerdings oft erst ein oder zwei Stunden später: von 8 oder 9 bis 20 Uhr.